Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/7#abs-1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/7#abs-2 (2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 7 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 21.05.2025 – 5 K 1007/21
- OLG Koblenz, 24.10.2019 – U 328/18 Kart
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- BVerfG, 27.04.2000 – 2 BvR 801/99Zitiert von 5
- LG Erfurt, 17.02.2017 – 1 HK O 1/16, 1 HKO 1/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.06.2016 – VI-3 Kart 95/15 (V)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.09.2024 – 11 B 2.24Kein Anspruch auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.09.2024 – 11 B 3.24Erfolglose Anhörungsrüge wegen fehlender Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 01.07.2024 – 11 B 3.23Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Energiewirtschaftsrecht; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.